16.08.2007 Verfahrensrecht

OGH: § 31 JN kann im Exekutionsverfahren subsidiär für jene Fälle zur Anwendung gelangen, in denen mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 EO eine Verbindung nach diesen Vorschriften nicht möglich ist


Schlagworte: Exekutionsrecht, Delegierung
Gesetze:

§ 31 JN, § 22 EO, § 21 EO

In seinem Beschluss vom 15.05.2007 zur GZ 3 Nc 13/07b hat sich der OGH mit der Delegierung im Exekutionsrecht befasst:

OGH: § 31 JN kann im Exekutionsverfahren subsidiär für jene Fälle zur Anwendung gelangen, in denen mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 EO eine Verbindung nach diesen Vorschriften nicht möglich ist, etwa wenn die betroffenen Exekutionsgerichte nicht im selben Oberlandesgerichtssprengel liegen. Der Antrag der betreibenden Partei auf Delegierung im Exekutionsverfahren ist daher grundsätzlich zulässig. Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gem § 31 Abs 3 JN aber dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, so wie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.