23.08.2007 Verfahrensrecht

OGH: Ausführungen zur Neuerungserlaubnis gem § 49 Abs 3 AußStrG


Schlagworte: Außerstreitrecht, Neuerungserlaubnis, nova produkta, wesentlicher Nachteil, Unterhaltsverfahren
Gesetze:

§ 49 Abs 3 AußStrG

In seinem Beschluss vom 27.06.2007 zur GZ 8 Ob 59/07w hat sich der OGH mit dem wesentlichen Nachteil iSd § 49 Abs 3 AußStrG befasst:

OGH: Gemäß § 49 Abs 3 AußStrG, können Tatsachen, die nach Beschlussfassung eingetreten sind (nova produkta) dann im Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie nicht ohne wesentlichen Nachteil der Partei zum Gegenstand eines neuen Antrags - ausgenommen einen Abänderungsantrag - gemacht werden können. Da nova produkta grundsätzlich stets einen neuen Antrag rechtfertigen, dh nicht von den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft einer Entscheidung erfasst werden, soll nach dem Gesetz der neue Antrag Vorrang haben und das Geltendmachen im Rekurs nur dann möglich sein, wenn es erhebliche Vorteile für die Partei hat. Schon nach § 10 AußStrG 1854 waren Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss von der Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erforderte. Diese Rechtsprechung ist im Geltungsbereich des neuen Außerstreitgesetzes aufrecht zu erhalten. Ein solcher wesentlicher Nachteil ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine Gefahr für Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene besteht. Ein derartiger "wesentlicher" Nachteil wurde vom OGH etwa auch im Fall der Umbestellung des Sachwalters angenommen. Nur ein "wesentlicher" Nachteil erlaubt es ausnahmsweise, Tatsachen, die erst nach Beschlussfassung erster Instanz entstanden sind und in die Entscheidung des Erstgerichts daher nicht einfließen konnten, zu berücksichtigen. In Unterhaltsverfahren bilden nova produkta hinsichtlich der Unterhaltsgrundlagen infolge der Möglichkeit eines Hinauf- oder Herabsetzungsantrages (bzw einer Oppositionsklage nach Einleitung der Exekution) in der Regel keinen Neuerungsgrund.

Abgesehen davon, dass die Parteien grundsätzlich die Pflicht haben die Zulässigkeit von Neuerungen (neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel) zu behaupten und schlüssig darzulegen, rechtfertigt nicht jeder finanzielle Nachteil bereits die Berücksichtigung von Neuerungen.