30.08.2007 Verfahrensrecht

OGH: Auch Ansprüche auf Geldersatz, die im Verfahren gem § 394 Abs 1 EO geltend zu machen sind, können durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 378 Abs 1 iVm § 379 EO gesichert werden


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Ersatzanspruch
Gesetze:

§§ 378 ff EO, § 394 Abs 1 EO

In seinem Beschluss vom 10.07.2007 zur GZ 4 Ob 107/07z hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein Ersatzanspruch nach § 394 Abs 1 EO durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann:

OGH: § 394 Abs 1 EO gewährt dem Gegner der gefährdeten Partei unter dort näher bestimmten Umständen einen Ersatzanspruch gegen die gefährdete Partei. Nach einhelliger Lehre und Rsp handelt es sich dabei um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch. Über Ersatzansprüche nach § 394 Abs 1 EO entscheidet (ausschließlich) das Sicherungsgericht; der ordentliche streitige Rechtsweg ist ausgeschlossen. Es handelt sich um ein selbständiges Verfahren eigener Art, auf das mangels Sonderbestimmungen die Regelungen für das Exekutionsverfahren und subsidiär jene für den Zivilprozess anzuwenden sind. Gewährt demnach § 394 Abs 1 EO einen Ersatzanspruch in Geld, der in einem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen und nach den Vorschriften gemäß §§ 87 bis 345 EO im gerichtlichen Exekutionsverfahren zwangsweise hereinzubringen ist, so handelt es sich insofern um eine Geldforderung iSd § 379 EO, zu deren Sicherung eine einstweilige Verfügung erwirkt werden kann.