11.01.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 53b Abs 2 Z 2 ASVG stellt ausschließlich auf die Dauer der Entgeltfortzahlung bzw Arbeitsverhinderung an sich und nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung bzw Arbeitsverhinderung innerhalb eines Arbeitsjahres oder Kalenderjahres ab


Schlagworte: Sozialrecht, Krankheit, Zuschuss nach Entgeltfortzahlung, kurzfristige Krankheiten
Gesetze:

§ 53b ASVG

In seinem Beschluss vom 14.11.2006 zur GZ 10 ObS 177/06m hat sich der OGH mit § 53b ASVG befasst:

OGH: Nach § 53b Abs 2 Z 2 ASVG erhält der Arbeitgeber für kurzfristige Krankheiten, dh solche die bis zu 10 Tage dauern, keine Erstattung. Bei länger als 10 aufeinander folgende Tage dauernden krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen gebühren dem Arbeitgeber Zuschüsse ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens 6 Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), dh auch in diesen Fällen erhält der Arbeitgeber für die ersten 10 Kalendertage der Krankheit keine Erstattung. Die Zuschüsse fallen somit bei krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen erst ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung an. Hat die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung den maßgebenden Mindestzeitraum von 10 Tagen bereits im alten Arbeitsjahr überschritten, steht dem Dienstgeber bereits mit dem ersten Tag des neuen Arbeits-/Kalenderjahres das neue Zuschusskontingent in voller Höhe (42 Tage) zur Verfügung.