06.09.2007 Verfahrensrecht

OGH: Soweit das Wechselakzept eine Verbindlichkeit des Schuldners begründet, ist dies nicht gläubigerbenachteiligend, wenn der Schuldner dem Aussteller des Wechsels bereits aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war und die Annahme des Wechsels zur Begleichung dieser Verbindlichkeit diente


Schlagworte: Konkursrecht, Anfechtung wegen Begünstigung, Wechsel
Gesetze:

§ 30 KO

In seinem Beschluss vom 13.07.2007 zur GZ 6 Ob 127/07f hat sich der OGH mit der Konkursanfechtung und dem Wechsel befasst:

OGH: Soweit das Wechselakzept eine Verbindlichkeit des Schuldners begründet, ist dies nicht gläubigerbenachteiligend, wenn der Schuldner dem Aussteller des Wechsels bereits aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war und die Annahme des Wechsels zur Begleichung dieser Verbindlichkeit diente. Insoweit führte die Wechselbegebung im Ergebnis nur zu einer Stundung der ursprünglichen Schuld, die als solche nicht gläubigerbenachteiligend ist. Die Hingabe eines Wechsels, mag diese auch als inkongruent zu beurteilen sein, benachteiligt die Konkursgläubiger nur, soweit sich die Verstärkung der zugrunde liegenden Kausalforderung durch die zusätzliche wechselmäßige Verpflichtung auswirkt.