13.09.2007 Verfahrensrecht

OGH: Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekution auf andere Vermögensrechte, Pfändung, fideikommissarisches Substitutionsrecht, Anwartschaftsrecht
Gesetze:

§ 331 EO

In seinem Beschluss vom 13.07.2007 zur GZ 3 Ob 75/07m hat sich der OGH mit der Frage der Zulässigkeit der Exekution auf ein fideikommissarisches Substitutionsrecht gem § 331 EO befasst:

OGH: Der Ersatznacherbe tritt nicht in seiner Eigenschaft als Erbe des Substituten an dessen Stelle, sondern kraft ersatzweiser Berufung durch den Erblasser, leitet seine Rechtsstellung von diesem ab und hat daher ein bedingtes Anwartschaftsrecht darauf, fideikommissarischer Substitut zu werden. Auch im Fall einer fideikomissarischen Substitution auf den Überrest erlangt der Nacherbe schon mit den (Vor-)Erbfall ein veräußerliches und vererbliches Anwartschaftsrecht. Insoweit unterscheidet sich das Recht aus der Substitution vom Erbrecht an sich, dessen Veräußerung § 879 Abs 2 Z 3 ABGB entgegensteht und dessen Pfändung als Ganzes - zu Recht - abgelehnt wird.

Der OGH hat mehrfach ausgesprochen, dass Zweck der §§ 330 ff EO ist, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, "großzügig" vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist; die Interpretation der §§ 331 ff EO hat sich am Zweck zu orientieren, die Exekution auf alle denkbaren Vermögensobjekte des Verpflichteten zu ermöglichen. In diesem Sinn wurde bereits auch mehrfach die Pfändung von Anwartschaftsrechten nach § 331 EO für zulässig erachtet (Anwartschaft auf den Erwerb des bücherlichen Eigentums an einer Liegenschaft; Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers; aus einem Kaufvertrag zustehende materiellrechtliche Ansprüche; Anspruch auf Einräumung eines Fruchtgenussrechts). Das Anwartschaftsrecht aus der Nacherbfolge kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden; dies gilt auch für die Anwartschaft aus einer bedingten Nacherbfolge.

Der OGH sieht keinen Anlass, die dem Nacherben in Ansehung des Substitutionsguts zustehenden Anwartschaftsrechte anders zu behandeln als die bereits oben genannten und gelangt daher zu dem Ergebnis: Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden. Die betreibende Partei vermag mit der Exekutionsführung nach §§ 331 ff EO lediglich jene Rechte zu pfänden, die dem Erstverpflichteten zustehen, welchen konkreten Umfang diese auch haben mögen. Von der konkreten Ausgestaltung dieser Rechte ist die Exekutionsbewilligung nicht abhängig. Voraussetzung der Zulässigkeit der Exekution bei den Rechten iSd § 331 EO ist nur, dass das zu pfändende Recht zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpflichteten zusteht, nicht aber der konkrete Umfang des Anwartschaftsrechts.