13.09.2007 Verfahrensrecht

OGH: Wenn nach Rechtskraft des Verschaffungstitels eine "Nachfrist" gesetzt wird, beginnt zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Verjährungsfrist; es kommt ihm vielmehr auch für die Fragen, ob und in welcher Höhe die Klägerin Interessenersatz nach § 368 EO aufgrund der Nichterfüllung des "Verschaffungstitels" begehren kann, ausschlaggebende Bedeutung zu


Schlagworte: Exekutionsrecht, Interessenklage, Verschaffungstitel, Nachfrist, Verjährungsfrist
Gesetze:

§ 368 EO, § 1489 ABGB

In seinem Beschluss vom 06.07.2007 zur GZ 7 Ob 50/06p hat sich der OGH mit der Interessenklage befasst:

OGH: Für die Interessenklage gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Richtig ist, dass die Verjährung der Ersatzansprüche nicht vor der endgültigen Entscheidung im Hauptprozess zu laufen beginnt, sondern nach Lehre und Rechtsprechung erst dann, wenn der Leistungsanspruch fällig ist und die Unmöglichkeit der Leistung tatsächlich eintritt, sich also im Exekutionsweg herausstellt oder nach eigener Erklärung des Schuldners feststeht. Maßgebend für den Beginn der Verjährung des Anspruches auf das Interesse, der als Entschädigungsanspruch gilt, ist somit entweder die fruchtlos geführte Naturalexekution, oder, wenn nicht Exekution geführt wird, der Ablauf der urteilsmäßigen Leistungsfrist. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, im vorliegenden Fall habe die Verjährung mit Ablauf der aufgrund des (an sich sofort fälligen) Verschaffungstitels gesetzten, aber nicht genützten "Nachfrist" begonnen, folgt den Grundsätzen dieser Rechtsprechung und ist daher nicht zu beanstanden. Wenn nach Rechtskraft des Verschaffungstitels eine "Nachfrist" gesetzt wird, beginnt zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Verjährungsfrist; es kommt ihm vielmehr auch für die Fragen, ob und in welcher Höhe die Klägerin Interessenersatz nach § 368 EO aufgrund der Nichterfüllung des "Verschaffungstitels" begehren kann, ausschlaggebende Bedeutung zu.