20.09.2007 Verfahrensrecht

OGH: Wenn eine der Parteien dem Antrag auf Delegierung widerspricht, kommt eine solche nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage


Schlagworte: Delegierung, Zweckmäßigkeit, Verkehrsunfallsachen
Gesetze:

§ 31 JN

In seinem Beschluss vom 07.08.2007 zur GZ 2 Nc 17/07h hat sich der OGH mit der Delegierung befasst:

OGH: Wenn eine der Parteien dem Antrag auf Delegierung widerspricht, kommt eine solche nach stRsp nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage; wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist sie grundsätzlich abzulehnen. Allerdings entspricht es ebenfalls stRsp, dass in Verkehrsunfallsachen es generell zweckmäßig und sinnvoll ist, diese bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete.