20.09.2007 Verfahrensrecht

OGH: Mitteilungen nach § 12a Abs 6 KO haben nicht in Beschlussform zu erfolgen


Schlagworte: Konkursrecht, Wiederaufleben eines Aus- und Absonderungsrechtes, Mitteilung
Gesetze:

§ 12a Abs 6 KO

In seinem Beschluss vom 30.07.2007 zur GZ 8 Ob 28/07m hat sich der OGH mit der Frage befasst, in welcher Form die Mitteilung über das Wiederaufleben eines Aus- und Absonderungsrechtes nach Abs 1 und 3 des § 12a KO zu erfolgen hat:

In dem vorliegenden Schuldenregulierungsverfahren wurde mit Beschlüssen von 19. Jänner 2006 dem Zahlungsplan der Bestätigung versagt und der Antrag des Schuldners auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens rechtskräftig abgewiesen. Eine Absonderungsgläubigerin hat daraufhin mit Antrag vom 1. 9. 2006 beantragt, dem Drittschuldner mitzuteilen, dass mit 4. 7. 2006, dem Datum der Rechtskraft dieser Beschlüsse wegen der mangelnden Möglichkeit der Restschuldbefreiung die Absonderungsrechte nach § 12a Abs 4 Z 2 und Abs 6 KO wieder aufleben.

Dazu der OGH: Dass bloße Mitteilungen, die keine rechtliche Wirkungen entfalten, durch Rekurs nicht bekämpft werden können, entspricht stRsp. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 31. 1. 2007 zu 8 Ob 107/06b so wie in der Vorentscheidung zu 8 Ob 4/04b daran festgehalten, dass die Mitteilungen nach § 12a Abs 6 KO nicht in Beschlussform zu erfolgen haben.