27.09.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen Ablaufs einer gem § 391 Abs 1 EO bestimmten Frist wirkt im Regelfall nur ab dem Zeitpunkt des Fristablaufs, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs über diese beschränkte Rückwirkung bedarf


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Aufhebung, beschränkte Rückwirkung
Gesetze:

§§ 378 EO, § 39 Abs 1 EO

In seinem Beschluss vom 07.08.2007 zur GZ 4 Ob 96/07g hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob auf Grund einer einstweiligen Verfügung beantragte Geldstrafen nach rechtskräftiger Aufhebung der einstweiligen Verfügung noch verhängt und in der Folge eingezogen werden können:

OGH: Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen Ablaufs einer gem § 391 Abs 1 EO bestimmten Frist wirkt im Regelfall nur ab dem Zeitpunkt des Fristablaufs, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs über diese beschränkte Rückwirkung bedarf. Als Ergebnis dessen hat eine solche rechtskräftige Entscheidung keinen Einfluss auf ein Exekutionsverfahren, das wegen eines Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung als Exekutionstitel noch vor deren Aufhebung eingeleitet wurde.