27.09.2007 Verfahrensrecht

OGH: Besteht das "Absonderungsrecht" an dem Gegenstand eines Dritten, so wird das Maß des Teilnahmeanspruchs des Gläubigers am Befriedigungsverfahren im Konkurs auch durch teilweise Tilgung aus dem Erlös dieses Gegenstandes nicht gemindert


Schlagworte: Konkursrecht, Stimmrecht, Pfandrecht
Gesetze:

§ 93 Abs 1 KO

In seinem Beschluss vom 30.07.2007 zur GZ 8 Ob 77/07t hat sich der OGH mit dem Stimmrecht iSd § 93 Abs 1 KO befasst:

OGH: Nach nunmehr stRsp hindern Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner. Besteht daher das "Absonderungsrecht" an dem Gegenstand eines Dritten, so wird das Maß des Teilnahmeanspruchs des Gläubigers am Befriedigungsverfahren im Konkurs auch durch teilweise Tilgung aus dem Erlös dieses Gegenstandes nicht gemindert. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Pfandrechte einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht verschaffen, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus dem verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen, und zwar unabhängig davon, ob dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Reduktion dieser Forderung gewährt wurde. § 18 KO soll dem Konkursgläubiger die volle Befriedigung seiner durch Solidarhaftung gesicherten Forderung trotz Insolvenz eines seiner Schuldner sichern. Da der Gläubiger sowohl bei Teilzahlung (durch einen Mitverpflichteten) als auch bei Befriedigung aus einer einem Dritten gehörigen Pfandsache nach Konkurseröffnung - wobei der Pfandbesteller als Mitverpflichteter anzusehen ist - mit seiner ganzen Forderung am Verfahren beteiligt bleibt, kommt ihm gem § 93 Abs 1 KO auch für die gesamte (festgestellte) Forderung das Stimmrecht zu.