11.10.2007 Verfahrensrecht

OGH: Der Revisionsrekurs gegen die Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch das Rekursgericht ist nicht absolut unzulässig; seine Zulässigkeit hängt vom Vorliegen einer iSd § 528 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab; die Zuständigkeitsprüfung hat auch bei Vorliegen "doppelrelevanter Tatsachen" nur auf Grund der Angaben der klagenden Partei zu erfolgen


Schlagworte: Revisionsrekurs, doppelrelevante Tatsachen
Gesetze:

§ 519 ZPO, § 528 ZPO

In seinem Beschluss vom 08.08.2007 zur GZ 9 Ob 25/07b hat sich der OGH mit der in der Rechtsprechung strittigen Frage befasst, ob Entscheidungen der Rekursgerichte, die die internationale Zuständigkeit in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung bejahen, in analoger Anwendung des § 519 ZPO angefochten werden können. Zudem bezog er zur Zuständigkeitsprüfung bei doppelrelevanten Tatsachen Stellung.

OGH: Der Revisionsrekurs gegen die Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch das Rekursgericht ist nicht absolut unzulässig. Die von Teilen der älteren Rechtsprechung vertretene Auffassung, die analoge Anwendung der in § 519 ZPO normierten Anfechtungsbeschränkungen führe dazu, dass Entscheidungen der Rekursgerichte, die die inländische Gerichtsbarkeit (iSd internationalen Zuständigkeit) in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung bejahen, nicht durch Revisionsrekurs angefochten werden können, ist abzulehnen. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen eine entsprechende Entscheidung hängt vom Vorliegen einer iSd § 528 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab.

Eine Überprüfung der die internationale Zuständigkeit begründenden Tatsachen, die zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen sind (sog "doppelrelevante Tatsachen"), hat bei der Zuständigkeitsprüfung zu unterbleiben; die Zuständigkeitsprüfung hat nur auf Grund der Angaben der klagenden Partei zu erfolgen. Dies gilt selbst in jenen Fällen, in denen das Erstgericht von den Sachverhaltsbehauptungen des Klägers abweichende Feststellungen getroffen hat.