17.10.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die Rechtsmittellegitimation des Erstehers einer Liegenschaft ist zu bejahen, wenn durch einem Meistbotsverteilungsbeschluss unmittelbar in dessen Rechtsposition eingegriffen wird; die Kosten der einstweiligen Verwaltung einer Liegenschaft hat der Ersteher zu tragen, wenn sie über dessen Antrag und in dessen Interesse geführt wurde


Schlagworte: Exekutionsrecht, Meistbotsverteilungsbeschluss, Rechtsmittellegitimation, Verwaltungskosten, Entscheidungszusammenhang
Gesetze:

§ 216 EO, § 528 ZPO

In seinem Beschluss vom 16.08.08.2007 zur GZ 3 Ob 144/07h hat sich der OGH mit den Fragen zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Ersteher einer Liegenschaft einen Meistbotsverteilungsbeschluss anfechten kann, wer die durch die einstweilige Verwaltung verursachten Kosten der Liegenschaft zu tragen hat und in welchen Fällen zwischen Entscheidungen ein unlösbarer innerer Sachzusammenhang besteht. OGH: Der Ersteher einer Liegenschaft ist rechtsmittellegitimiert, wenn durch einen Meistbotsverteilungsbeschluss unmittelbar in dessen Rechtsposition eingegriffen wird. Er ist daher zur Anfechtung von Entscheidungen berechtigt, die ihn zu einer Zahlung verpflichten (im vorliegenden Fall die durch eine einstweilige Verwaltung verursachten Kosten) oder die die Übernahme bücherlicher Lasten in Anrechnung des Meistbots unter Bildung von Deckungskapitalien anordnen. Die Erhöhung des Deckungskapitals zu Lasten der nachfolgenden Gläubiger kann der Ersteher mangels Rechtsmittellegitimation hingegen nicht geltend machen, da er bei zu geringem Deckungskapital zu keiner Mehrleistung verpflichtet wird.Die Kosten der einstweiligen Verwaltung der Liegenschaft sind grundsätzlich aus der Verteilungsmasse zu befriedigen (§ 216 Abs 1 Z 1 EO). Wurde die Verwaltung auf Antrag des Erstehers und in dessen Interesse geführt, hat allerdings der Ersteher die Kosten zu tragen. Zwischen der Entscheidung über die Übernahme der Lasten durch den Ersteher unter Anrechnung auf das Meistbot durch die angeordnete Bildung eines Deckungskapitals und der Entscheidung über die Kosten der einstweiligen Verwaltung steht in keinem solchen inneren Zusammenhang, dass nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO von einem einheitlichen Entscheidungsgegenstand ausgegangen werden müsste. Die gestellten Anträge können nämlich einer gesonderten Prüfung unterzogen werden und müssen kein gleiches, rechtliches Schicksal haben. Die Entscheidung über die Verwaltungskosten erhöht oder vermindert die Verteilungsmasse, ist aber ohne Einfluss darauf, welche bücherlichen Lasten der Ersteher in der bücherlichen Rangordnung und in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat.