25.10.2007 Verfahrensrecht

OGH: Werden die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ohne Einhaltung der in § 146 EO normierten Formvorschriften geändert, sind die Teile des Versteigerungsedikt, in denen das Exekutionsgericht erstmals etwas festlegt, als Beschluss zu qualifizieren; gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts ist gem § 65 EO der Rekurs zulässig


Schlagworte: Exekutionsrecht, Fruchtgenussrecht, Versteigerungsbedingungen, Versteigerungsedikt, Rekurs, Rechtskraft
Gesetze:

§ 65 EO, § 146 EO, § 150 EO, § 170 EO

In seinem Beschluss vom 16.08.2007 zur GZ 3 Ob 85/07g hat sich der OGH mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Versteigerungsedikt angefochten werden kann:

OGH: Wird keine der in § 146 Abs 1 Z 1 bis Z 5 EO normierten Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bewilligt oder angeordnet, sind der Zwangsversteigerung - im Unterschied zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 - die in § 170 EO normierten gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zugrunde zu legen. Reallasten (im vorliegenden Fall: ein Fruchtgenussrecht) können daher nur bei Zustimmung des Berechtigten nicht oder nur unter Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden (§ 146 Abs 1 Z 4 EO); andernfalls sind sie vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, sofern sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorgehen (§ 150 EO).

Werden die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ohne Einhaltung der in § 146 EO normierten Formvorschriften geändert, ist gem § 65 EO der Rekurs gegen die Teile des Versteigerungsedikts, in denen das Exekutionsgericht erstmals etwas festlegt und die daher nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben, zulässig. Die als Beschluss zu qualifizierende Teile sind rechtskraftfähig. Dass das Exekutionsgericht irrig ein bücherliches erstrangiges Fruchtgenussrecht entgegen § 150 Abs 1 EO als ein solches Recht ansieht, das vom Ersteher nicht zu übernehmen sei, muss als Teil des Versteigerungsedikts angesehen werden, der mit Rekurs angefochten werden kann, da erstmals in die Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird. Mangels Anfechtung wird dieser Teil rechtskräftig. Nach Rechtskraft kommt es daher auf die nach § 146 Abs 1 Z 4 EO normierte Zustimmung des berechtigten Fruchtnießers nicht mehr an.