02.11.2007 Verfahrensrecht

OGH: Bezeichnung des Prozessgegners

Die Bezeichnung des Prozessgegners, gegen den die Klage gerichtet ist, kann nicht bedingt erfolgen


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Klagsänderung, Parteiberichtigung, bedingte Prozesshandlung
Gesetze:

§ 235 Abs 5 ZPO

GZ 1 Ob 146/07p, 14.08.2007

Die Klägerin überließ die Wahl der beklagten Partei dem Gericht, ohne sich selbst für eine der beiden möglichen Rechtspersonen bindend zu entscheiden; im Falle der Annahme einer mangelnden Passivlegitimation durch das Gericht solle nämlich ihr Klagebegehren dahingehend berichtigt werden, dass die Bezeichnung der Beklagten umgestellt werde.

OGH: Die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts führt zu keiner Klagsänderung im Sinne eines (unzulässigen) Parteiwechsels, wenn sich aus der Klagserzählung auch für den zu Unrecht Beklagten eindeutig ergibt, wer Beklagter sein soll. Bedingte Prozesshandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Die Bezeichnung des Prozessgegners, gegen den die Klage gerichtet ist, kann daher nicht bedingt erfolgen.