02.11.2007 Verfahrensrecht

OGH: Zuständigkeit für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches

Die Frage, welches Gericht für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zuständig ist, stellt aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage keine iSd § 528 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar


Schlagworte: Schiedsverfahren, Zuständigkeit, Aufhebung eines Schiedsspruchs, erhebliche Rechtsfrage
Gesetze:

§ 528 ZPO, § 582 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006, § 595 f ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006

GZ 7 Ob 148/07a, 29.08.2007

Der Kläger beantragte die Aufhebung des Schiedsspruches.

OGH: Eine Rechtsfrage ist nicht aufgrund des Umstandes, dass noch keine Rechtsprechung des OGH zu einer eindeutigen gesetzlichen Regelung vorliegt, erheblich iSd § 528 ZPO.

Nach § 596 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 richtet sich die Zuständigkeit für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches nach § 582 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006. Es wird daher nicht differenziert, ob die Unwirksamkeit eines Schiedsvertrages oder ein anderer in § 595 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 normierter Aufhebungsgrund vorliegt. Andernfalls würde es der Willkür des Klägers obliegen, die Zuständigkeit eines Gerichtes durch die bloße Behauptung der Unwirksamkeit eines Schiedsvertrages zu verändern. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Dass nach Auffassung der Vorinstanzen der Ort, an dem das Schiedsgericht tagen soll, im Schiedsvertrag bezeichnet ist, wirft ebenso keine erheblichen Rechtsfragen auf, da die Frage der Vertragsauslegung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.