02.11.2007 Verfahrensrecht

OGH: Wirkungen eines einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbotes hinsichtlich Grundbuchseintragungen

Grundbuchseintragungen können nach Erlass eines einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbotes auch dann erfolgen, wenn sie dem erteilten Verbot zuwider laufen; Eintragungen, die dem Veräußerungs- und Belastungsverbot widersprechen, erlangen ihre volle Wirkung aber nur für den Fall, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wird


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweiliges Veräußerungsverbot, Belastungsverbot, Grundbuch, Eintragung
Gesetze:

§ 440 ABGB, § 379 EO, § 382 EO, § 384 EO

GZ 5 Ob 100/07b, 28.08.2007

Der Käufer einer Liegenschaft, die trotz einstweiligem Belastungs- und Veräußerungsverbot veräußert wurde, begehrte die Einverleibung seines Eigentumsrechtes und die Löschung des richterlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes.

OGH: Bei der Beurteilung der Wirkungen eines einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbotes einer Liegenschaft ist nach § 384 EO zwischen Verfügungen vor Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes und solchen nach Anmerkung zu unterschieden. Ein bereits vor dem Vollzug der Anmerkung abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft wird durch ein Veräußerungsverbot weder unwirksam noch hindert es die Durchführung im Grundbuch, selbst wenn der Erwerber erst nach der Anmerkung des Verbotes um die Einverleibung des Eigentumsrechts angesucht hat.

Einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbote stehen weiteren bücherlichen Eintragungen nicht entgegen; Grundbuchseintragungen können nach solchen Verfügungen auch dann erfolgen, wenn sie dem erteilten einstweiligen Veräußerungs- oder Belastungsverbot zuwider laufen. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot bindet den Willen des Schuldners daher nur hinsichtlich der Anmerkung zeitlich nachfolgender Verfügungen, für die ihr vorausgegangen gilt der Grundsatz des § 440 ABGB. Der bessere Grundbuchsrang des exekutiven Veräußerungs- und Belastungsverbotes wirkt sich dann nur insoweit aus, als zeitlich nachfolgende Grundbuchseintragungen zu löschen sind, falls der gefährdeten Partei der die Liegenschaft betreffende Anspruch endgültig zuerkannt wird.

Für die Verbücherung eines Veräußerungsgeschäftes ist der Umstand, dass es vor oder nach Erlassung des einstweiligen Veräußerungs- oder Belastungsverbotes abgeschlossen wurde, daher bedeutungslos. Dem Veräußerungs- und Belastungsverbot widersprechende nachfolgende Eintragungen erlangen ihre volle Wirkung aber nur für den Fall, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wird. Wird der gefährdeten Partei der die Liegenschaft betreffende Anspruch endgültig zuerkannt, haben die nach der Anmerkung des exekutiven Veräußerungs- und Belastungsverbotes eingetragenen Verfügungen nur Wirkung, sofern sie dem Anspruch, bezüglich dessen das Verbot erlassen wurde, nicht entgegenstehen, andernfalls sind sie zu löschen.