08.11.2007 Verfahrensrecht

OGH: Bindung des Nebenintervenienten an Entscheidung des Vorprozesses

Eine Bindung des Nebenintervenienten an die von der Beklagten des Vorprozesses außer Streit gestellte Schadenshöhe besteht nur dann, wenn er die Schadenshöhe schon im Vorprozess hätte bestreiten können


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Nebenintervention, Bindung an Vorprozess
Gesetze:

§ 19 ZPO

GZ 4 Ob 111/07p, 07.08.2007

Die Parteien des Vorprozesses haben die eingetretene Schadenshöhe außer Streit gestellt

OGH: Der Nebenintervenient, der in einem nachfolgenden Regressprozess vom Beklagten des Vorprozesses in Anspruch genommen wird, ist nicht von Einwendungen gegen die Schadenshöhe ausgeschlossen, die dem im Vorprozess ergangenen materiell rechtskräftigen Urteil zugrunde liegt. Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligt hat, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren insoweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Eine Bindung des Nebenintervenienten an die von der Beklagten des Vorprozesses außer Streit gestellte Schadenshöhe besteht nur dann, wenn er die Schadenshöhe schon im Vorprozess hätte bestreiten können. Der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers kann die von der Hauptpartei behauptete, vom Beklagten außer Streit gestellte Schadenshöhe nicht wirksam bestreiten; er ist daher in einem Regressprozess, in dem er vom Beklagten des Vorprozesses in Anspruch genommen wird, nicht von Einwendungen gegen die Schadenshöhe ausgeschlossen, die dem im Vorprozess ergangenen materiell rechtskräftigen Urteil zugrunde liegt.