OGH: Zulässigkeit des Revisionsrekurses bei den in § 350 EO geregelten Eintragungen und Löschungen
Bei den in § 350 EO geregelten Eintragungen und Löschungen ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 126 GBG zu beurteilen
§ 350 EO, § 126 GBG
GZ 3 Ob 134/07p, 16.08.2007
OGH: Bei den in § 350 EO geregelten Eintragungen und Löschungen ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 126 GBG zu beurteilen, weil der Exekutionstitel gleichzeitig gemäß § 33 GBG eine Urkunde bildet, auf Grund derer die Einverleibung stattfinden kann und die in der angeführten Gesetzesstelle geregelten Eintragungen und Löschungen daher in der Regel auch im Grundbuchsverfahren beantragt werden können. Es ist daher im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgebots hier eine teleologisch einschränkende Auslegung des § 78 EO dahin geboten, dass § 350 EO vom Wortlaut dieser Bestimmung ausgenommen und die dadurch entstandene Gesetzeslücke durch analoge Anwendung des § 126 GBG geschlossen wird. Es soll kein Unterschied in der Anfechtbarkeit derartiger Entscheidungen - je nach deren Erlassung entweder im Grundbuchs- oder im Exekutionsverfahren - bestehen.