15.11.2007 Verfahrensrecht

OGH: Einstellung einer Zwangsverwaltung während Konkursverfahrens

Bei Einstellung einer Zwangsverwaltung während eines andauernden Konkursverfahrens erhält nicht der Verpflichtete die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung darüber, sondern der Masseverwalter


Schlagworte: Exekutionsrecht, Einstellung der Zwangsverwaltung, Konkursverfahren
Gesetze:

§§ 115 ff EO, § 130 Abs 2 EO, § 1 KO

GZ 5 Ob 165/07m, 28.08.2007

Der Revisionswerber macht geltend, dass nach Einstellung der Zwangsverwaltung gemäß § 130 Abs 2 EO ihm und nicht dem Masseverwalter die verfahrensgegenständlichen Unterlagen herauszugeben gewesen wären.

OGH: Gemäß § 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners seiner freien Verfügung entzogen; die Konkursmasse ist in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. Bei Einstellung einer Zwangsverwaltung während eines andauernden Konkursverfahrens erhält nicht der Verpflichtete die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung darüber, sondern der Masseverwalter. Der Masseverwalter, neben dem ein Zwangsverwalter bestellt ist, hat das Recht, die nach den Bestimmungen der §§ 115 ff EO vom Zwangsverwalter nach Beendigung seiner Tätigkeit zu legende Abrechnung zu überprüfen, dem Masseverwalter und nicht dem Verpflichteten steht das Recht zur Bemängelung zu.