15.11.2007 Verfahrensrecht

OGH: Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrags bei Exekutionsanträgen

Ein Exekutionsantrag nach § 350 EO ist einer Verbesserung nach § 54 Abs 3 EO bzw § 54a Abs 3 Z 3 EO nicht zugänglich, wenn diese mit der Gefahr einer unzulässigen Rangverschiebung verbunden wäre


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Verbesserungsauftrag, Rang, Rangverschiebung
Gesetze:

§ 54 EO, § 78 EO, § 350 EO, § 84 ZPO, § 85 ZPO, § 29 GBG

GZ 3 Ob 134/07p, 16.08.2007

OGH: Die Verbesserung eines Exekutionsantrages bestimmt sich nach § 78 EO iVm §§ 84, 85 ZPO und § 54 Abs 3 EO. Obwohl § 54 Abs 3 EO dem Wortlaut nach keine Ausnahme von der Möglichkeit bzw Verpflichtung zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens vorsieht, ist nach stRsp ein Verbesserungsverfahren in jenen Fällen unzulässig, in denen mit einer Verbesserung die Gefahr einer unzulässigen Rangverschiebung verbunden wäre.

Im Fall eines Exekutionsantrags nach § 350 EO zwecks Einverleibung einer Dienstbarkeit ist die Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrags zu verneinen: Gem § 29 Abs 1 GBG richtet sich nämlich der Rang des nach § 350 EO zu begründenden Rechts nach dem Zeitpunkt des Exekutionsantrags bei Gericht. Mit der beantragten Einverleibung einer Dienstbarkeit sind daher Rechtswirkungen verbunden, die für den Vorrang vor anderen bücherlichen Eintragungen von Bedeutung sein können.

Ein Exekutionsantrag nach § 350 EO ist einer Verbesserung nach § 54 Abs 3 EO bzw § 54a Abs 3 Z 3 EO daher nicht zugänglich, wenn diese mit der Gefahr einer unzulässigen Rangverschiebung verbunden wäre.