15.11.2007 Verfahrensrecht

OGH: Haftung des Gemeinschuldners für Bestandzinsen

Der Gemeinschuldner haftet für Bestandzinse, die aus Zeiträumen resultieren, die nach dem Termin liegen, zu dem der Bestandgeber nach Konkurseröffnung hätte erstmals kündigen können, nur bis zum Wert der ausgefolgten Massebestandteile


Schlagworte: Konkursrecht, Haftung des Gemeinschuldners, Bestandzins
Gesetze:

§ 21 KO, § 23 KO

GZ 8 Ob 132/06d, 30.08.2007

OGH: Wird bei Konkurs des beklagten Bestandnehmers das Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung als Konkursforderung anzusehen, der Bestandzins, der für die Zeit nach Konkurseröffnung zu zahlen ist hingegen als Masseforderung zu qualifizieren.

Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an dem der andere Vertragsteil, etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach § 21 KO, gebunden war.

Der Gemeinschuldner haftet für Bestandzinse, die aus Zeiträumen resultieren, die nach dem Termin liegen, zu dem der Bestandgeber nach Konkurseröffnung hätte erstmals kündigen können, nur bis zum Wert der ausgefolgten Massebestandteile. Die Ansicht, dass die Haftung des Bestandnehmers auch insoweit eingeschränkt werden sollte, als eine Möglichkeit der Aufkündigung durch den Masseverwalter bestehe, überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Bestandgeber darauf angewiesen sein sollte, dass der für einen Mieter bestellte Masseverwalter rechtzeitig eine Auflösung nach § 23 KO vornimmt.