29.11.2007 Verfahrensrecht

OGH: Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels im Außerstreitverfahren

Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch im außerstreitigen Verfahren; jeder Partei steht daher nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rechtsmittel, Vertretungspflicht, Einmaligkeit des Rechtsmittels
Gesetze:

§ 6 AußStrG, § 45 ff AußStrG

GZ 7 Ob 126/07s, 29.08.2007

Eine Partei stellt im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss. Gleichzeitig erhob sie selbst Rekurs gegen die Entscheidung und führte diesen auch inhaltlich aus.

OGH: Im außerstreitigen Verfahren besteht nach § 6 AußStrG im erstinstanzlichen Verfahren keine, im Rekursverfahren relative und im Revisionsrekursverfahren absolute Vertretungspflicht. Im Hinblick auf die relative Vertretungspflicht kann eine Partei selbst wirksam Rekurs erheben. Im Rekurs muss dargelegt werden, aus welchen Gründen die Entscheidung bekämpft wird und welche andere Entscheidung anstrebt wird.

Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch im außerstreitigen Verfahren. Jeder Partei steht daher nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Diesen einzig zulässigen Rechtsmittelschriftsatz hatte die Partei im vorliegenden Fall bereits durch das Erheben ihres Rekurses eingebracht, womit sie ihr Rekursrecht in Anspruch genommen und verbraucht hatte. Ein Verfahrenshelfer hätte daher keine zweite Rechtsmittelschrift einbringen dürfen.