29.11.2007 Verfahrensrecht

OGH: Begriff des drohenden, unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 EO

Ein drohender unwiederbringlicher Schaden iSd § 381 EO liegt vor, wenn ein Nachteil am Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist oder Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Unterlassungsanspruch, unwiederbringlicher Schaden, Rufschädigung
Gesetze:

§ 381 EO, § 1330 ABGB

GZ 6 Ob 6/07m, 13.09.2007

Durch eine einstweilige Verfügung soll dem (vermeintlich) wirksam abberufenen Aufsichtsratsmitglied untersagt werden, Aufsichtsratssitzungen abzuhalten, da dadurch der gute Ruf der gefährdeten Partei geschädigt werde.

OGH: Ein für den Erlass einstweiliger Verfügungen erforderlicher drohender, unwiederbringlicher Schaden liegt vor, wenn ein Nachteil am Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist oder Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist. Die gefährdete Partei muss konkrete Umstände behaupten und bescheinigen, die die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens rechtfertigen; die abstrakte oder theoretische Möglichkeit eines Schadens genügt nicht.

Auch bei Unterlassungsansprüchen ist die für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung notwendige konkrete Gefährdung nicht schon deshalb immer gegeben, weil der Gegner möglicherweise seine Handlungsweise bis zur Rechtskraft des Urteils fortsetzen könnte.

Bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufs im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB ist die nach § 381 Z 2 EO erforderliche Gefahrbescheinigung nur dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Angriffs im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann.