29.11.2007 Verfahrensrecht

OGH: Zur Bestimmtheit des Exekutionstitels

Die Exekutionsbewilligung kann auch bei Unterlassungsanordnungen nur erfolgen, sofern der Titel hinreichend bestimmt ist


Schlagworte: Exekutionsrecht, Unterlassungsexekution, Bestimmtheit des Exekutionstitels
Gesetze:

§ 7 EO, § 355 EO

GZ 3 Ob 136/07g, 26.09.2007

Ein vollstreckbarer gerichtlicher Vergleich enthält keine nähere Beschreibung jener Gegenstände, deren Nachahmung der verpflichteten Partei untersagt wurde, sondern verweist lediglich auf eine Aktenbeilage im Titelverfahren, die dem Vergleich weder angeschlossen wurde noch in diesen als integrierender Bestandteil einbezogen wurde.

OGH: Auch eine Unterlassungsexekution darf nach § 7 Abs 1 EO nur aufgrund eines Exekutionstitels bewilligt werden, dem neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind, da im Titelverfahren zu klären ist, was dem Verpflichteten verboten werden soll.

Die Bestimmtheit ist bei der Exekutionsbewilligung zu prüfen; Aufgabe des Exekutionsgerichts ist es, das behauptete Zuwiderhandeln mit dem Inhalt des Titels zu vergleichen, da es darauf ankommt, was der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat.

Die Unterlassungspflicht muss im Titel so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO ohne Umsetzungsschwierigkeiten exekutiv erfasst werden kann. Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muss derart bestimmt sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt. Die Abgrenzung darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen.

Nicht zulässig ist es, einen unbestimmten Exekutionstitel durch Urkunden zum Nachweis des Umfangs der geschuldeten Leistung zu ergänzen.