06.12.2007 Verfahrensrecht

OGH: Oppositionsgründe vor Einleitung der Exekution

Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, negative Feststellungsklage, Oppositionsklagegründe, Erlöschen des titulierten Anspruchs, rechtliches Interesse
Gesetze:

§ 228 ZPO, § 35 EO

GZ 2 Ob 256/06w, 27.09.2007

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der titulierte Anspruch des Beklagten erloschen sei. Eine Exekution zur Hereinbringung des Anspruchs des Beklagten ist im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht anhängig. OGH: Der Titelschuldner kann vor Einleitung der Exekution die Feststellung begehren, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Während nach Einleitung der Exekution nur noch die Oppositionsklage zulässig ist, bleibt vorher die negative Feststellungsklage der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen. Das rechtliche Interesse an einer solchen Feststellungsklage wird, sofern der Titelgläubiger diese Rechtslage bestreitet, grundsätzlich als gegeben erachtet, weil es dem Titelschuldner nicht zugemutet werden kann, eine der materiell-rechtlichen Grundlage entbehrende Exekutionsführung abzuwarten. Das mit einer solchen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel geht in jenem einer Oppositionsklage auf, die darüber hinaus auch noch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel verfolgt. Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben. Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. Als maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei jener anzusehen, bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt hätte mit Erfolg vorbringen können, im Zivilprozess somit der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bei der Prüfung, ob der den Oppositionsgrund bildende Sachverhalt nach dem nach § 35 EO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden ist, kommt es allein auf die objektive Entstehung der Tatsachen, nicht aber auf die subjektive Kenntnis des Titelschuldners oder sonstige Umstände an, die den Titelschuldner daran hinderten, die bereits entstandenen Tatsachen im Titelverfahren vorzubringen.

Alle diese Grundsätze sind - wegen des identen Rechtsschutzzieles - sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden, mit der die Feststellung des Erlöschens des titulierten Anspruches angestrebt wird.