06.12.2007 Verfahrensrecht

OGH: Überraschungsentscheidung trotz entsprechendem Vorbringen einer Partei

Der Umstand, dass eine Partei ein bestimmtes Vorbringen erstattet hat, schließt eine Überraschungsentscheidung betreffend einen daraus abgeleiteten Anspruch nicht aus


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Überraschungsentscheidung, Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringen, Sanktion
Gesetze:

§ 182a ZPO

GZ 7 Ob 125/07v, 26.9.2007

Das Gericht stützt sich beim Zuspruch der Klagsforderung auf eine Anspruchsgrundlage, die von der beklagten Partei offenbar übersehen wurde.

OGH: § 182a ZPO hat nicht nur die Rechtsprechung zum Verbot von "Überraschungsentscheidung gesetzlich normiert; mit dieser Bestimmung wurden vielmehr die Pflichten der Gerichte erweitert: Erkennt nämlich das Gericht, dass eine Partei rechtliche Gesichtspunkte, die "von der Gegenseite bereits ins Spiel gebracht" wurden, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann, hat es im Rahmen der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens darauf hinzuweisen. Erkannte das Prozessgericht den Irrtum der Parteien nicht, war er aber erkennbar, was nach der Aktenlage überprüfbar ist, liegt ein Verfahrensmangel vor.

Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel ist allerdings nur dann entscheidungserheblich, wenn die betroffene Partei, über die relevante Rechtsansicht informiert, ein Vorbringen erstattet, das - zumindest abstrakt - geeignet ist, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen.