18.01.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG, und zwar der beharrlichen Weigerung, Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, setzt grundsätzlich eine vorangegangene Ermahnung oder wiederholte Aufforderung zur Dienstleistung bzw Befolgung der Anordnung voraus, es sei denn, dass es sich um eine Dienstverletzung so schwerwiegender Art handelt, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann


Schlagworte: Entlassung, beharrliche Weigerung, Ermahnung
Gesetze:

§ 27 Z 4 AngG

In seinem Beschluss vom 23.11.2006 zur GZ 8 ObA 95/06p hat sich der OGH mit dem Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG befasst:

OGH: Der Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG, und zwar der beharrlichen Weigerung, Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, setzt grundsätzlich eine vorangegangene Ermahnung oder wiederholte Aufforderung zur Dienstleistung bzw Befolgung der Anordnung voraus, es sei denn, dass es sich um eine Dienstverletzung so schwerwiegender Art handelt, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann. Die Frage, ob eine Weigerung von derart schwerwiegender Art ist, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten schon deshalb mit Grund geschlossen werden kann, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles entschieden werden.