06.12.2007 Verfahrensrecht

OGH: Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung mehrerer klagsgegenständlicher Ansprüche

Mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche sind nur dann zusammenzurechnen, wenn sie iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Rechtsmittel, Zulässigkeit der Revision, Streitwert, Zusammenrechnung mehrer Ansprüche
Gesetze:

§ 55 JN, §§ 502 ff ZPO

GZ 5 Ob 202/07b, 02.10.2007

Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Schenkungspflichtteil iHv über Euro 200.000 sowie die Rückerstattung der von ihm bezahlten Todfallskosten iHv über Euro 5.000 zu. Das Berufungsgericht bestätigte die Klagsstattgebung über EUR 5.000 als Teilurteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

OGH: Für die Zulässigkeit der Revision ist grundsätzlich zwar der Wert des gesamten Streitgegenstandes maßgeblich, über den das Berufungsgericht entschieden hat, auch wenn es ein Teilurteil gefällt und bezüglich des anderen Teiles einen Aufhebungsbeschluss gefasst hat. Werden in einer Klage aber mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision sind somit mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Ansprüchen stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können; das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen muss ausreichen, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche ohne zusätzliches Sachvorbringen entscheiden zu können. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden. Zu verneinen ist die Zusammenrechnung, wenn jeder einzelne Anspruch unabhängig von den anderen besteht, also jeder ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann.

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der beiden klagsgegenständlichen Ansprüche iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht vor, da es sich bei dem Schenkungspflichtteil und der Forderung auf Ersatz der Todfallskosten um zwei Ansprüche handelt , die aus unterschiedlichen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet werden.