06.12.2007 Verfahrensrecht

OGH: Akteneinsicht des Sachwalters auch nach Tod der besachwalteten Partei möglich

Dem Sachwalter ist auch nach dem Tod der besachwalteten Partei Akteneinsicht zu gewähren


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Akteneinsicht, Sachwalter, Tod der besachwalteten Partei
Gesetze:

§ 2 AußStrG, § 170 Geo, § 5 ZPO, § 219 ZPO

GZ 7 Ob 175/07x, 29.08.2007

Einem Sachwalter wurde nach dem Tod der besachwalteten Partei die Akteneinsicht aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrt.

OGH: In sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 219 ZPO und des § 170 Geo steht nur den Verfahrensparteien uneingeschränkt Akteneinsicht zu. Dritte können mit Zustimmung aller Parteien in den Akt Einsicht nehmen; ohne Zustimmung der Parteien kann ihnen Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Der Sachwalter ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Gemäß § 2 Abs 3 AußStrG und § 5 ZPO gelten für ihn dieselben Bestimmungen wie für die Parteien. Ihm ist - abgesehen vom Grundsatz der Vorrangigkeit der gerichtlichen Tätigkeit - jederzeit Akteneinsicht zu gewähren. Warum sich daran aus Gründen des Datenschutzes oder im Hinblick auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nach dessen Tod etwas ändern sollte, ist nicht zu erkennen. Eine Verletzung des sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz über den Tod hinaus ergebenden Anspruchs des Betroffenen auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Akteneinsicht des (ehemaligen) Sachwalters kommt daher, auch wenn dessen Funktion mit dem Tod des Betroffenen endet, nicht in Betracht.