06.12.2007 Verfahrensrecht

OGH: Zur Vollstreckbarkeit eines Vergleiches, der einer Genehmigung bedarf

Bei einem Vergleich, dessen Abschluss einer Genehmigung bedarf, ist dessen Vollstreckbarkeit solange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt


Schlagworte: Exekutionsrecht, Vergleich, fehlende Genehmigung, Vollstreckbarkeit
Gesetze:

§ 7 EO, § 54 EO

GZ 3 Ob 129/07b, 26.09.2007

Ein Vergleich, der noch einer Genehmigung bedarf, soll vollstreckt werden.

OGH: Seit In-Kraft-Treten der EO-Novelle 1995 ist nach § 54 Abs 2 EO bei Vergleichen die Vorlage der Bestätigung der Vollstreckbarkeit an sich nicht mehr erforderlich, dies ändert aber nichts daran, dass die Exekution nur auf Grund eines Exekutionstitels bewilligt werden darf, der infolge materiell-rechtlicher Wirksamkeit vollstreckbar ist. Handelt es sich beim Exekutionstitel um einen Vergleich, dessen Abschluss einer Genehmigung bedarf, so ist die Vollstreckbarkeit solange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt. Der Fall kann § 7 Abs 2 letzter Satz EO unterstellt werden, aus dem sich im Zusammenhang mit dem vorangehenden Satz ergibt, dass dann, wenn im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruchs von dem durch den Berechtigten zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist, die Exekution nur bewilligt werden darf, wenn die für den Eintritt der Vollstreckbarkeit maßgebende Tatsache durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird.

Die Notwendigkeit, die materiell-rechtlich erforderliche Genehmigung für die Wirksamkeit des Exekutionstitels nachzuweisen, ist allerdings auf jene Fälle eingeschränkt, in denen sich ein Hinweis auf das Genehmigungserfordernis aus dem Titel selbst oder den Exekutionsakten ergibt.