12.12.2007 Verfahrensrecht

OGH: Zuständigkeitsübertragung einer Pflegschaftssache

Keine Zuständigkeitsverlagerung, wenn der künftige Aufenthalt (in einem der beiden Gerichtssprengel) noch nicht feststeht oder solange der Aufenthalt des Betreffenden noch nicht stabil ist


Schlagworte: Pflegschaftsverfahren, Zuständigkeitsübertragung
Gesetze:

§§ 109 f JN

GZ 5 Nc 22/07s, 12.10.2007

OGH: Die Bestimmung des § 109 JN knüpft die örtliche Zuständigkeit für Sachwalterschaftsverfahren daran, dass der Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des betreffenden Gerichts hat. Die Bestimmung nimmt also auf ein bestimmtes örtliches Naheverhältnis Bezug, das es in der Regel als zweckmäßig erscheinen lässt, bei Verlegung des Mittelpunkts der Lebensführung in einen anderen Gerichtssprengel die Zuständigkeit dahin zu übertragen, wo der neue Lebensmittelpunkt des Betroffenen liegt. Auf die polizeiliche Meldung des Pflegebefohlenen kommt es dabei nicht an. Abgelehnt wird von der Rechtsprechung eine Zuständigkeitsverlagerung dann, wenn - wie es hier der Fall ist - der künftige Aufenthalt (in einem der beiden Gerichtssprengel) noch nicht feststeht oder solange der Aufenthalt des Betreffenden noch nicht stabil ist.

§ 111 Abs 1 JN ordnet an, dass das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen kann, wenn das im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn der Aufenthalt des Pflegebefohlenen und der Mittelpunkt seiner Lebensführung in jenen Gerichtssprengel verlegt wurde, an dessen Gericht die Pflegschaftssache übertragen werden soll. Dass die Übertragung im Interesse des gesetzlichen Vertreters liegt, rechtfertigt keine Übertragung. Weil noch nicht feststeht, im Sprengel welchen Bezirksgerichts der endgültige Aufenthalt der Betroffenen sein wird, der jetzige Aufenthalt definitiv nur auf kurze Zeit beschränkt ist, ist mit der Zuständigkeitsübertragung durch das derzeit zuständige Gericht zuzuwarten, bis nach den oben dargelegten Kriterien eine bessere Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes durch ein anderes Gericht wahrgenommen werden kann.