20.12.2007 Verfahrensrecht

OGH: Zur Wahrung verfahrens- und materiellrechtlicher Fristen bei Eingaben mittels Telefax

Sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Fristen sind bei Eingaben mittels Telefax gewahrt, wenn die Telefaxeingabe am letzten Tag bei Gericht einlangt; eine Übernahme durch die Einlaufstelle ist nicht notwendig


Schlagworte: Provisorialverfahren, Verlängerung einstweiliger Verfügungen, verfahrensrechtliche Frist, materiellrechtliche Frist, Ablaufhemmung von Fristen, Rechtzeitigkeit, Telefax
Gesetze:

§§ 378 ff EO, § 903 Satz 3 ABGB, Art 5 EuFrÜb, § 89 Abs 1 GOG, § 126 Abs 2 ZPO

GZ 7 Ob 157/07z, 26.09.2007

Die Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ist drei Monate befristet. Das Fristende fällt auf einen Sonntag. Am darauffolgenden Montag begehrt der Gegner der gefährdeten Partei mittels Telefax bei Gericht die Verlängerung der einstweiligen Verfügung. OGH: Eine einstweilige Verfügung erlischt nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht. Solange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde, kann für Zuwiderhandlungen vor Ablauf des Endigungstermins auch nachträglich noch die Exekution bewilligt werden.Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf der Verfügungsfrist ist unzulässig. Der Verlängerungsantrag muss daher innerhalb der Verfügungsfrist gestellt werden.

Sowohl für verfahrensrechtlichen Fristen als materiellrechtlichen Fristen gilt eine Ablaufhemmung (§ 126 Abs 2 ZPO, § 903 Satz 3 ABGB, Art 5 EuFrÜb). Demnach wird eine Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist und deren letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag gesetzlichen Feiertag oder einen Tag fällt, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt. Zwar müssen Erklärungen innerhalb materiellrechtlicher Fristen zugehen, sodass die Absendung im Gegensatz zu prozessualen Fristen (§ 89 Abs 1 GOG) nicht genügt. Insoweit ist bei Telefax aber die Besonderheit zu beachten, dass die Eingabe direkt vom Sendegerät des Einreichers an das Empfangsgerät übermittelt wird, sodass Postaufgabe und Einlangen bei Gericht zusammenfallen. Sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Fristen sind daher gewahrt, wenn die Telefaxeingabe am letzten Tag bei Gericht einlangt, ohne dass eine Übernahme durch die Einlaufstelle notwendig ist.