20.12.2007 Verfahrensrecht

OGH: Ist nach der neuen Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG durch die Bezeichnung eines Antragsgegners diese auch als Partei des Verfahrens anzusehen ?

Partei im formellen Sinn ist der bezeichnete Antragsgegner unabhängig von seiner unmittelbaren Betroffenheit


Schlagworte: Außerstreitrecht, Partei, Antragsgegner
Gesetze:

§ 2 Abs 1 AußStrG

GZ 8 Ob 116/06a, 18.10.2007

OGH: Mit dem neuen AußStrG wurden in § 2 Abs 1 neben dem Antragsteller nunmehr auch ausdrücklich die vom Antragsteller als Antragsgegner bezeichneten Personen, aber auch jene Personen, die in ihrer rechtlich geschützten Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würden, ua als Parteien festgelegt. Dabei wird unter Partei im formellen Sinn der bezeichnete Antragsgegner unabhängig von der unmittelbaren Betroffenheit angesehen.