20.12.2007 Verfahrensrecht

OGH: Kostenersatz bei Erreichen der Volljährigkeit während anhängigem Unterhaltsverfahren

§ 101 Abs 2 AußStrG ist dahin auszulegen, dass im anhängigen Unterhaltsverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsberechtigte volljährig wird, die Kostenersatzregelung des § 78 AußStrG anzuwenden ist


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Unterhalt, Kostenersatz, Erreichen der Volljährigkeit, Vertretungshandlungen
Gesetze:

§ 78 AußStrG, § 101 AußStrG

GZ 9 Ob 71/06s, 28.09.2007

Ein Unterhaltsantrag wird noch während der Minderjährigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes gestellt, das Verfahren endet erst nach Erreichen der Volljährigkeit.

OGH: Gemäß § 101 Abs 2 AußStrG findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz statt. Die Frage der Kostenersatzpflicht ist für den Fall, dass ein Unterhaltsantrag noch während der Minderjährigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes gestellt wird, das Verfahren aber erst nach Erreichen der Volljährigkeit endet, nicht ausdrücklich geregelt. Der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass dann, wenn sich ein Unterhaltsverfahren eines Minderjährigen über dessen achtzehnten Geburtstag hinauszieht, nur für Vertretungshandlungen vor Erreichen der Volljährigkeit kein Kostenersatz stattfindet, ist zuzustimmen. Wenn der Gesetzgeber von der Prämisse ausgeht, dass minderjährige Unterhaltsberechtigte nicht mit Kostenfolgen belastet werden sollen, wenn sie im Unterhaltsverfahren unterliegen, ist es auch sachgerecht, § 101 Abs 2 AußStrG dahin auszulegen, dass im anhängigen Unterhaltsverfahren ab dem Zeitpunkt, wo ein Unterhaltspflichtiger volljährig wird, die Kostenersatzregelung des § 78 AußStrG Platz greift. Ab diesem Zeitpunkt ist es dem mittlerweile volljährig und verfahrensfähig gewordenen Kind möglich, über den Verfahrensgegenstand zu disponieren, wie durch Zurückziehen eines aussichtslosen Antrages oder das Fallenlassen aussichtsloser Einwendungen. Damit ist es auch in die Hand des volljährigen Kindes gegeben, ein weiteres Kostenrisiko zu vermeiden.