20.12.2007 Verfahrensrecht

OGH: Keine Rechtsfürsorgepflicht des Grundbuchsgerichts für pflegebefohlene Noterben bei der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse

Der in § 162 AußStrG idF vor AußStrG 2003 normierte Rechtsfürsorgeauftrag des Verlassenschaftsgerichts endet mit Rechtskraft der Einantwortung; dem Grundbuchsgericht trifft bei der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse keine Rechtsfürsorgepflicht für pflegebefohlene Noterben


Schlagworte: Verlassenschaftsverfahren, pflegebefohlene Noterben, Fürsorgeverpflichtung, Sicherstellung des Pflichtteils, Grundbuch, Verbücherungsklausel
Gesetze:

§ 162 idF vor AußStrG 2003, § 174 AußStrG idF vor AußStrG 2003, §§ 783 ff ABGB

GZ 5 Ob 215/07i, 16.10.2007

OGH: § 162 AußStrG idF vor AußStrG 2003 legt dem Verlassenschaftsgericht in Konkretisierung der Bestimmung des § 21 ABGB eine besondere Fürsorgeverpflichtung hinsichtlich der Rechte minderjähriger oder pflegebefohlener Noterben auf. Besteht ein Zweifel, ob ein minderjähriger oder pflegebefohlener Noterbe in dem Pflichtteil verletzt ist, so muss von Amts wegen "auf eine nach den Bestimmungen der §§ 783 bis 789 ABGB eingerichtete Pflichtteilsausweisung gedrungen" werden. Vor der Entscheidung über die Höhe des Pflichtteils und dessen Berichtigung oder Sicherstellung für den schutzbedürftigen Noterben darf dem Erben nicht eingeantwortet werden. In Befolgung dieser Vorschrift hat der Abhandlungsrichter die Sicherstellung des Pflichtteils vorzunehmen. Mit Rechtskraft der Einantwortung ist der Rechtsfürsorgeauftrag an das Verlassenschaftsgericht beendet.

Ein entsprechender Rechtsfürsorgeauftrag für das Grundbuchgericht besteht nicht. Bei der in einer Einantwortungsurkunde enthaltenen sog Verbücherungsklausel handelt es sich nämlich um eine in der den Inhalt der Einantwortungsurkunde regelnden Bestimmung des § 174 AußStrG idF vor AußStrG 2003 gar nicht vorgeschriebene, bloße Ankündigung dessen, was nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Grundbuch zu veranlassen sein wird. Ihr kommt für grundbuchsrechtliche Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu.