30.12.2005 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen betrieblichen Maßnahmen im Rahmen einer Kündigungsanfechtung zu überprüfen


Schlagworte: Kündigungsrecht, Interesse, Weiterbeschäftigung, sozialwidrig
Gesetze:

§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG

In seiner Entscheidung vom 24.10.2005 zur GZ 9 ObA 143/05b hatte sich der OGH mit einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit auseinander zu setzen:

Der 56-jährige Kläger war bei der Beklagten seit 1988 im Rechnungswesen tätig. Er wurde zum 31.12.2004 aufgrund finanziell bedingter Umstrukturierungsmaßnahmen gekündigt. Die Niederlassung in Neumarkt wurde aufgelöst und nach Wien übersiedelt. Der Kläger lehnte ein Angebot der Beklagten auf Altersteilzeit (50 %) ab. Die Tätigkeit des Klägers übernahm der Prokurist und eine neue - weniger qualifizierte - Mitarbeiterin. Für das Rechnungswesen wurde auch noch eine weitere neue Mitarbeiterin eingestellt.

Der OGH führte dazu aus: Es stehe fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des Klägers beeinträchtigt seien (Verdienstentgang, schwierige Arbeitsmarktlage aufgrund des Alters - Arbeitsplatzsuchphase 12 Monate oder mehr). Fraglich sei somit nur mehr, ob den Interessen des Klägers überwiegende betriebliche Interessen gegenüberstanden. Ein Unternehmer müsse auch im Rahmen gerechtfertigter Einsparungsmaßnahmen alles versuchen, seine Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Gegenständlich seien die Arbeiten im Rechnungswesen nicht verringert, sondern lediglich auf weniger - zT neue - Mitarbeiter aufgeteilt worden. Es stehe auch nicht fest, dass der Kläger keine sonstige Tätigkeit im Betrieb verrichten hätte können. Die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung seien somit nicht ausreichend geprüft worden, weshalb die Kündigung rechtsunwirksam sei.