OGH: Maßgeblichkeit der lex fori für Verfahrensfragen
Verfahrensfragen, wie etwa die Zulässigkeit und Dringlichkeit einstweiliger Verfügungen, richten sich nach der lex fori
§ 378 ff EO, § 20 IPRG
GZ 2 Ob 169/07b, 27.09.2007
Während einem zwischen zwei bosnischen Staatsbürgern anhängigen Scheidungsverfahren wird eine einstweilige Verfügung erlassen, der ausschließlich österreichisches und nicht bosnisches Familienrecht zugrunde gelegt wird.
OGH: Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Provisorialverfahren sind nicht die Voraussetzungen und Wirkungen der Scheidung der Ehe der Streitteile, welche nach der kollisionsrechtlichen Regelung des § 20 Abs 1 IPRG dem Personalstatut der Ehegatten unterliegen. Verfahrensfragen - wie etwa die internationale Zuständigkeit, die Verfahrensart etc - werden hingegen nicht nach § 20 IPRG angeknüpft, sondern richten sich nach der lex fori. Dies betrifft damit auch die Frage der verfahrensmäßigen Zulässigkeit und gebotenen Dringlichkeit einer in einem solchen inländischen Scheidungsverfahren beantragten einstweiligen Verfügung.
Abgesehen davon ist die amtswegige Ermittlungspflicht materiellen ausländischen Rechtes von der Dringlichkeit der zu entscheidenden Maßnahme abhängig. Der nach den maßgeblichen inländischen Verfahrensvorschriften zulässigerweise gestellte Provisorialantrag ist daher schon wegen seiner besonderen Dringlichkeit nicht nach bosnischem Familienrecht zu beurteilen.