03.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Sicherung von Geldforderungen gem § 379 EO und subjektive Gefährdung

Eine subjektive Gefährdung nach § 379 Abs 2 Z 1 EO liegt (erst) dann vor, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lässt, also konkrete Handlungen des Schuldners bescheinigt sind


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügungen, Sicherung von Geldforderungen, Gefährdung des Anspruchs
Gesetze:

§ 379 EO

GZ 10 Ob 84/07m, 09.10.2007

Zur Sicherung eines Anspruches auf Zahlung von EUR 30.328,49 (Honorar: EUR 18.593; Aufwandersatz: EUR 11.735,49) beantragen die klagenden Rechtsanwälte die Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach § 379 Abs 3 Z 5 EO. Das Rekursgericht hat diesen Antrag abgewiesen, weil die Gefährdung des Anspruchs (§ 379 Abs 2 Z 1 EO) nicht bescheinigt sei. Das Vorbringen der Kläger zum bevorstehenden Verkauf der Liegenschaften erschöpfe sich in den aus der Vollmachtskündigung des Beklagten abgeleiteten Mutmaßungen. Daher habe das Erstgericht auch nur als bescheinigt angesehen, der Beklagte werde die Liegenschaften über ihren Verkehrswert hinaus belasten oder veräußern. Darin sei aber - ohne Anhaltspunkte für ein konkretes gefährdendes Verhalten des Beklagten - lediglich eine abstrakte Gefährdung zu erblicken, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht rechtfertigen könne.

OGH: Ob ein Anspruch gefährdet ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall als bescheinigt angenommenen Umstände beurteilt werden. Eine subjektive Gefährdung liegt (erst) dann vor, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lässt, also konkrete Handlungen des Schuldners bescheinigt sind.