09.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Auslegung des § 13 Abs 1 AHR

Nicht eine objektiv mögliche, abstrakte Strafdrohung, sondern der von den Verwaltungsstrafbehörden konkret erhobene Vorwurf legt die Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs 1 AHR fest


Schlagworte: Kostenrecht, Honorar, Verwaltungsstrafsachen
Gesetze:

§ 13 AHR

GZ 7 Ob 201/07w, 17.10.2007

OGH: Nach § 13 Abs 1 AHR sind "die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 sinngemäß anzuwenden auf Leistungen des Rechtsanwaltes in a) Verwaltungsstrafsachen, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 1; ... c) Verwaltungsstrafsachen, die mit Geldstrafe über EUR 4.360,-- oder mit Haft bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 3 ...". Es ist daher entscheidend, durch welche Strafe der Kläger iSd § 13 Abs 1 AHR bedroht war.

Eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung kann dabei schon deshalb zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, weil die Bestimmung insofern sprachlich etwas missglückt erscheint, als wohl nur Verwaltungsstraftaten, nicht aber Verwaltungsstrafsachen mit Geld- oder Haftstrafen "bedroht" sein können. Die Beantwortung dieser Frage hat sich daher an dem Ziel und Zweck der Richtlinien zu orientieren, Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze für eine iSd §§ 17 RAO, 1152, 1004 ABGB angemessenen Entlohnung nicht vom RATG erfasster anwaltlicher Tätigkeiten zu bestimmen und darzulegen. Dass das von dem vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen betonte Kriterium der Verdienstlichkeit der anwaltlichen Tätigkeiten für den Mandanten wesentliche Beachtung finden muss, liegt auf der Hand und kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht bezweifelt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, es komme nicht auf eine abstrakte Strafdrohung, sondern auf den von den Strafbehörden tatsächlich erhobenen strafrechtlichen Vorwurf an, beizutreten.