09.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Entlohnung in verwaltungsstrafrechtlichen Berufungsverfahren

Berufungsschriften und Berufungsverhandlungen in verwaltungsstrafrechtlichen Berufungsverfahren sind gem § 10 Abs 1 AHR nach TP 3b RATG zu entlohnen


Schlagworte: Kostenrecht, Honorar, verwaltungsstrafrechtliches Berufungsverfahren
Gesetze:

§ 10 AHR

GZ 7 Ob 201/07w, 17.10.2007

Der Kläger vertritt die Ansicht, Berufungsschriften und Berufungsverhandlungen in verwaltungsstrafrechtlichen Berufungsverfahren seien nicht gem § 10 Abs 1 AHR nach TP 3 RATG, sondern nach den Ansätzen des § 9 Abs 1 AHR zu honorieren.

OGH: Da nach § 13 Abs 1 AHR die §§ 9 bis 12 AHR auf Leistungen des Rechtsanwaltes in Verwaltungsstrafsachen (nur) sinngemäß anzuwenden sind und Berufungen und Berufungsverhandlungen in Verwaltungsstrafsachen solchen in offiziosen Strafsachen nicht völlig gleichgehalten werden können, ist die dem Gutachten des Sachverständigen folgende Rechtsansicht der Vorinstanzen, diese Leistungen seien gem § 10 Abs 1 AHR nach TP 3b RATG zu entlohnen, zu billigen. Hätte die Vertreterversammlung der Österreichischen Rechtsanwaltskammern für Berufungen und Berufungsverhandlungen in Verwaltungsstrafsachen dieselbe Honorierung wie in den in § 13 Abs 1 AHR genannten gerichtlichen Strafverfahren für angemessen erachtet, wäre dies wohl deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden.