09.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Akteneinsicht Dritter gem § 219 Abs 2 ZPO

Bei der Beurteilung, ob einem Dritten ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist immer auch das Recht auf Geheimhaltung derjenigen Personen zu beachten, deren personenbezogene Daten im Akt enthalten sind


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Akteneinsicht Dritter, rechtliches Interesse
Gesetze:

§ 219 Abs 2 ZPO

GZ 10 Ob 89/07x, 09.10.2007

Zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels führen die Beklagten aus, die Frage, inwieweit ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen sei, wenn die Prozessparteien die Zustimmung gem § 219 Abs 2 ZPO mit der Begründung verweigerten, dass sich im Gerichtsakt "vertrauliche bzw der Geheimhaltung schutzwürdige Interessen aus dem Geschäftsverkehr befinden", stelle eine Rechtsfrage dar, der erhebliche Bedeutung zukomme.

OGH: Nach § 219 Abs 2 ZPO können mit Zustimmung der Parteien auch dritte Personen Akteneinsicht nehmen, soweit dem nicht andere überwiegende Interessen entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung, ob einem Dritten ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist immer auch das Recht auf Geheimhaltung derjenigen Personen zu beachten, deren personenbezogene Daten im Akt enthalten sind, sodass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist und ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt.