OGH: Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners für unbeglichene Masseforderungen
Der ehemalige Gemeinschuldner haftet nach Konkursaufhebung für unbeglichene Masseforderungen
§ 60 KO
GZ 8 ObA 47/07f, 11.10.2007
Die beklagte Partei, deren Unternehmen während des Konkursverfahrens fortgeführt wurde und die das Unternehmen nach Konkursaufhebung infolge eines rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleiches weiterführt, wendete eine Haftungsbeschränkung ein.
OGH: Der ehemalige Gemeinschuldner haftet nach Konkursaufhebung für unbeglichene Masseforderungen. Das gilt auch für den Fall der Konkursaufhebung nach Abschluss eines Zwangsausgleiches.
Die strittige Frage, ob den ehemaligen Gemeinschuldner für Masseforderungen, die erst während des Konkurses entstanden sind, eine bloß umfänglich beschränkte Haftung trifft, kann offen gelassen werden.