09.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Umfang des Eigentumserwerbs des Erstehers bei Zwangsversteigerung

Für den Umfang des Eigentumserwerbs des Erstehers durch Zuschlag sind die Beschreibung und Schätzung des Exekutionsobjekts und das Versteigerungsedikt maßgeblich


Schlagworte: Exekutionsrecht, Versteigerung, Eigentumserwerb, Umfang des Eigentumserwerbs bei Zuschlag
Gesetze:

§ 156 EO, § 170 EO

GZ 3 Ob 183/07v, 23.10.2007

Der Eigentümer einer Liegenschaft klagt den Ersteher des Nachbargrundstückes auf Räumung einer Teilfläche des Grundstückes, da die Rechtsvorgänger des Erstehers diese Teilfläche nur prekarisch benutzen durften.

OGH: Für den Umfang des Eigentumserwerbs des Erstehers durch Zuschlag bleiben auch nach der EO-Novelle 2000, durch die die Versteigerungsbedingungen weggefallen sind, die Beschreibung und Schätzung des Exekutionsobjekts und das Versteigerungsedikt maßgeblich. Erfolgt im Schätzungsprotokoll bzw im Schätzungsgutachten oder im Versteigerungsedikt eine Beschreibung der Rechte des Verpflichteten, kann sich der bücherliche Eigentümer nicht auf die Unrichtigkeit der Beschreibung und den Grundsatz berufen, dass der Ersteher nicht mehr Rechte erwerben könne, als der Verpflichtete hatte. Bei der ursprünglichen Erwerbsart des Zuschlags erwirbt der gutgläubige Ersteher Eigentum daher auch dann, wenn der Verpflichtete nicht Eigentümer war.