18.01.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Allein aus der zeitlichen Komponente des "Stehenlassens" von Entgeltansprüchen kann grundsätzlich nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds überwälzen wollte


Schlagworte: Sozialrecht, Insolvenz-Ausfallgeld, "Stehenlassen" des laufenden Entgeltes, Missbrauch
Gesetze:

§ 3a IESG

In seinem Beschluss vom 23.11.2006 zur GZ 8 ObS 18/06i hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob allein durch das "Stehenlassen" der Gehälter ein Ausschluss von Ansprüchen gegen den Insolvenz-Ausfallgeldfond bewirkt werden kann:

OGH: Die Sicherung ist auf die in den letzten 6 Monaten vor dem Stichtag oder dem Ende des Arbeitsverhältnisses fälligen bzw entsprechend berechtigt geltend gemachten Ansprüchen beschränkt. Insoweit wurde das Problem des "Stehenlassens" des laufenden Entgeltes durch den Gesetzgeber ausdrücklich geregelt und erfasst. Im Hinblick darauf kann aber allein aus der zeitlichen Komponente des "Stehenlassens" von Entgeltansprüchen grundsätzlich nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds überwälzen wollte. Nur dann, wenn zu dem "Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret den Vorsatz des Arbeitnehmers erschließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, kann die Geltendmachung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld missbräuchlich sein.