17.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Eventualmaxime im Oppositionsverfahren

War der betriebene Anspruch und der Oppositionsgrund schon Gegenstand eines früheren, klageabweisenden Oppositionsurteils, steht der neuerlichen Geltendmachung die Rechtskraft der Vorentscheidung selbst dann entgegen, wenn der Oppositionsgrund im vorangehenden Verfahren wegen des Verstoßes gegen die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO nicht berücksichtigt wurde


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Oppositionsklage, Behauptungspflicht, Beweispflicht, Eventualmaxime, Unschlüssigkeit
Gesetze:

§ 35 EO

GZ 3 Ob 193/07i, 23.11.2007

Der Verpflichtete, der gegen einen bereits betriebenen Unterhaltsanspruch eine Oppositionsklage eingebracht hat, die wegen Unschlüssigkeit abgewiesen wurde, brachte eine neuerliche Oppositionsklage ein.

OGH: Oppositionsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie der Kläger schon in einem früheren Verfahren nach § 35 EO hätte geltend machen können und müssen. Der (neuerlichen) Geltendmachung steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, wenn im zweiten Verfahren der betriebene Anspruch und der Oppositionsgrund schon Gegenstand des früheren, klageabweisenden Oppositionsurteils war, selbst wenn der Oppositionsgrund im vorangehenden Verfahren wegen des Verstoßes gegen die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO nicht berücksichtigt wurde. War der im zweiten Oppositionsstreit relevierte Oppositionsgrund noch nicht Gegenstand des ersten Oppositionsverfahrens, kommt es für die Zulässigkeit der Einwendung darauf an, ob der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Erhebung der ersten Klage schon imstande war, die Einwendung zu erheben.

Im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit gehen zu Lasten des Klägers. Bei der Zulässigkeit der Schlüssigmachung eines Oppositionsvorbringens in einem Folgeprozess wäre die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO ihres Zwecks beraubt.