17.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Hinterlegung des geschuldeten Betrages durch den Drittschuldner nur bei unklarer Sach- bzw Rechtslage

Der Drittschuldner kann den geschuldeten Betrag nur bei unklarer Sach- bzw Rechtslage bei Gericht hinterlegen; der Gerichtserlag ist daher nicht zulässig, wenn der Schuldner bei zumutbarer Prüfung die Sach- und Rechtslage leicht erkennen konnte


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Forderungsexekution, Pfändung, Rangordnung der Pfandrechte, Hinterlegung bei Gericht, unklare Sache- bzw Rechtslage
Gesetze:

§ 300 EO, § 307 EO

GZ 1 Ob 156/07h, 22.10.2007

Zur Hereinbringung einer Forderung wurde zwei klagenden Parteien die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Forderung bewilligt. Der Betrag der Forderung soll gerichtlich hinterlegt werden.

OGH: Gem § 300 EO richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkt, in welchem die erlassenen Zahlungsverbote dem Drittschuldner zugestellt wurden. Die Rangfolge der Befriedigungsrechte der andrängenden Gläubiger ist dann vom Drittschuldner bei seiner Leistung an diese zu berücksichtigen; er hat an die Gläubiger nach Priorität ihrer Befriedigungsrechte zu leisten. Bei unklarer Sach- bzw Rechtslage hat der Drittschuldner die Möglichkeit, den geschuldeten Betrag gemäß § 307 EO bei Gericht zu erlegen. Das Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten und das Vorliegen einer unklaren Sach- oder Rechtslage stellen die Voraussetzungen für einen Gerichtserlag dar. Bei mehreren Forderungsprätendenten muss zwischen den Beteiligten über die Rangordnung ihrer Ansprüche Streit bestehen. Wenngleich hier kein allzu strenger Maßstab anzulegen und ein Drittschuldner insbesondere nicht dazu zu verhalten ist, umfangreiche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, ist der Gerichtserlag nicht zulässig, wenn der Schuldner bei zumutbarer Prüfung die Sach- und Rechtslage leicht erkennen konnte.