24.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Ablehnung von Richtern, Befangenheit
Gesetze:

§ 19 Z 2 JN

GZ 6 Ob 223/07y, 03.10.2007

OGH: Es entspricht stRsp, dass bei der Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz zwar ein strenger Maßstab anzulegen ist; es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte; bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung; Gerechtigkeit soll nicht nur geübt, sondern auch sichtbar geübt werden. Die Vermutung spricht aber für die Unparteilichkeit eines Richters, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen. Insbesondere bei größeren Gerichten reicht demnach der Umstand, dass ein nicht dem selben Senat angehörender Kollege durch ein anhängiges Verfahren involviert sein könnte, für sich allein nicht aus, die Befangenheit aller anderen Mitglieder dieses Gerichts auch dann anzunehmen, wenn sie darlegen, mangels weiterer als beruflicher Kontakte mit diesem Kollegen nicht befangen zu sein.