24.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN und Art 23 Abs 1 EuGVVO

Es besteht kein zwingender Grund, aufgrund von Art 23 Abs 1 EuGVVO (Art 17 Abs 1 LGVÜ/EuGVÜ), wonach Gerichtsstandsvereinbarungen im Zweifel sonst gegebene Gerichtsstände ausschließen, für rein innerstaatliche Sachverhalte dasselbe zu fordern


Schlagworte: Gerichtsstandsvereinbarung, im Zweifel, Wahlgerichtsstand
Gesetze:

§ 104 JN, Art 23 EuGVVO

GZ 2 Ob 180/07w, 18.10.2007

OGH: Nach seit Jahrzehnten ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung begründet die Vereinbarung über den Gerichtsstand nach § 104 JN im Zweifel keinen ausschließlichen Gerichtsstand, sondern einen Wahlgerichtsstand zugunsten des Gläubigers. Ausschließlichkeit müsste ausdrücklich vereinbart sein. Eine solche Ausschließlichkeitsabrede liegt aber nicht schon dann vor, wenn für alle Streitigkeiten aus einen bestimmten Rechtsverhältnis ein bestimmtes Gericht vereinbart wurde. Es besteht kein zwingender Grund, aufgrund von Art 23 Abs 1 EuGVVO (Art 17 Abs 1 LGVÜ/EuGVÜ), wonach Gerichtsstandsvereinbarungen im Zweifel sonst gegebene Gerichtsstände ausschließen, für rein innerstaatliche Sachverhalte dasselbe zu fordern.