24.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Entscheidung über den Antrag auf Klagsanmerkung nach Konkurseröffnung trotz unterbrochenen Hauptsacheverfahren

Über das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Antrag auf Klagsanmerkung ist trotz unterbrochenen und bislang nicht fortgesetzten Hauptverfahrens zu entscheiden


Schlagworte: Konkursverfahren, Grundbuchsverfahren, Klagsanmerkung, Unterbrechung
Gesetze:

§ 25 AußStrG

GZ 5 Ob 141/07g, 16.10.2007

Nachdem das Grundbuchsgericht den Vollzug der "Anmerkung der Klage gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002" gegen den des Gemeinschuldners gehörenden Miteigentumsanteilen anordnete, eröffnet das Handelsgericht Wien den Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners. Das Erstgericht spricht aus, dass das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen sei und nur auf Parteiantrag fortgesetzt werde. Der Masseverwalter erhebt gegen den die Anmerkung der Klage bewilligenden Beschluss des Erstgerichts Rekurs.

OGH: Nach § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG wird das Verfahren unterbrochen, wenn der Konkurs über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Konkursordnung dies vorsehen. Aus der Konkursordnung ist kein Hindernis für die nach den Prinzipien des Grundbuchsrechts anzuordnende Klagsanmerkung ableitbar. Daher kann trotz Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten entschieden werden; im vorliegenden Fall ist über das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Antrag auf Klagsanmerkung trotz des unterbrochenen und bislang nicht fortgesetzten Hauptverfahrens zu entscheiden.